FAQ

FAQ

Wichtige Fragen rund um Schadensregulierung.
  • 1. Wie verhalte ich mich bei Kürzungen durch den Versicherer?

    Kürzungen durch Versicherer sind mittlerweile an der Tagesordnung. Häufig wird dabei auf die Überprüfung des Gutachtens durch sogenannte „Prüfdienstleister“, wie „ControlExpert“, „Eucon“ usw. verwiesen.


    Diese „Prüfdienstleister“ maßen es sich an, aus der Ferne beurteilen zu wollen, ob einzelne Schadenpositionen gerechtfertigt sind oder nicht, ohne das Fahrzeug je gesehen zu haben.


    Der Erfolg dieser Überprüfungen beruht zum allergrößten Teil darauf, dass der Geschädigte keinen Ärger haben will und die Kürzung kritiklos hinnimmt.


    Dafür gibt es aber überhaupt keinen Anlass.


    Wenden Sie sich an Ihren Kfz-Sachverständigen; dieser wird die Kürzung aus technischer Sicht beurteilen und Ihnen gegebenenfalls die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen.


    Nach Erfahrungen von Brancheninsidern zahlt die gegnerische Versicherung, sobald ein Anwalt eingeschaltet wird, umgehend ohne weitere Korrespondenz!

  • 2. Wann ist ein Unfall offenbarungspflichtig?

    Die Definition des Unfalls geht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zurück, das wie folgt formuliert hat: „Ein Ereignis, das einen erheblichen Schaden verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht.“


    Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung spricht man von einem Unfallschaden, wenn ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht, zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muss unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.


    Sofern ein Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, der nicht als Bagatellschaden zu bewerten ist, muss dies im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeuges offenbart werden. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr als „unfallfrei“ bezeichnet werden.


    Lediglich ganz geringfügige Schäden dürfen im Rahmen der Auslegung des Begriffes „unfallfrei“ ausgeklammert werden.


    Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat. Deshalb werden üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt.


    Nach der Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht des Verkäufers ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können daher nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben.


    Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden – insbesondere in Form von Kratzern und allenfalls noch bei ganz geringfügigen Dellen im Blech.


    Der BGH hat entschieden, dass – zumindest im Rahmen eines Neuwagenkaufvertrages – von einer Geringfügigkeit des Mangels dann nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises übersteigt.

  • 3. Was ist der Unterschied zwischen einem Gutachten und einem Kostenvoranschlag?

    Das Gutachten dient der Beweissicherung im außergerichtlichen Verfahren und dokumentiert den voraussichtlichen Aufwand zur Behebung des Schadens. Es wird von einem neutralen Sachverständigen erstellt.


    Erhöht sich später der Reparaturumfang, so trägt das sogenannte „Prognoserisiko“ der Schädiger.


    D. h. die gegnerische Versicherung muss trotzdem zahlen.


    Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt stellt ein Leistungsversprechen dar. Erhöht sich der Aufwand für die Reparatur, weil die Werkstatt etwas übersehen hat, kann die Werkstatt gegebenenfalls „darauf sitzen bleiben“.


    Im Gutachten wird z.B. auch eine Stellungnahme zu einer Wertminderung abgegeben; dies ist bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht der Fall.


    Dieses Geld fehlt Ihnen dann – spätestens, wenn Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeuges irgendwann weniger erzielen, weil Sie den Unfallschaden offenbaren müssen (Offenbarungspflicht).

  • 4. Bagatellschadengrenze

    Die sogenannte Bagatellschadengrenze hat nach einem Verkehrsunfall nur eine einzige Bedeutung.


    Als Bagatellschaden wird ein Schaden bezeichnet, der für jeden automobiltechnischen Laien ohne Weiteres als sehr einfach gelagerter Schaden erkennbar ist. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind Reparaturkosten, die unter 715,00 € liegen. In Anbetracht der technischen immer aufwendigeren Fahrzeuge ist daher der Bagatellschaden eigentlich eine absolute Ausnahme.


    Liegt ein sogenannter Bagatellschaden vor, ist der Versicherer des Unfallgegners in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen. Ein qualifizierter Sachverständiger wird jedoch den Kunden stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen sollten. Kosten dürften in diesem Fall für den Kunden nicht entstehen.


    Viele Versicherer sprechen jedoch auch bei höheren Schäden von mehreren tausend Euro noch von Bagatellschäden, bei denen beispielsweise ein Kostenvoranschlag ausreichen würde. Derartige Feststellungen sind durch die Rechtsprechung definitiv nicht gedeckt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Auch wenn ein Versicherer erklärt, wegen der Geringfügigkeit des Schadens sei ein Gutachten entbehrlich, ist diese Aussage in aller Regel unbeachtlich. Der Geschädigte hat das Recht, seinen Sachverständigen zu beauftragen, unabhängig davon, was der gegnerische Versicherer konkret wünscht.


    Lediglich in Fällen, in denen die Reparaturkosten kleiner als 715,00 € sind und sich somit im Bagatellschadenbereich bewegen, hat der Versicherer das Recht, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen.


    Viele Gerichte gehen auch heute noch davon aus, dass ein Bagatellschaden bereits nicht mehr vorliegen kann, wenn die Reparaturkosten über 500,00 € liegen. Einige Gerichte sehen die Bagatellschadengrenze auch oberhalb von 715,00. Doch entscheidend ist ohnehin, dass es für einen normalen Autofahrer kaum erkennbar ist, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, da oberflächlich betrachtet selbst bei hohen Schäden das Schadenvolumen auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

  • 5. Vertrag mit Werkstattbindung

    Einige Versicherungen bieten Versicherungspolicen zu einem günstigeren Tarif an, wenn der VN (Versicherungsnehmer) zustimmt, die Reparatur in einer – vom Versicherer festgelegten – Werkstatt durchführen zu lassen.


    Diese Werkstätten sind oft keine Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers.


    Oftmals beinhalten die Leasingbedingungen einer herstellernahen Leasinggesellschaft aber, dass das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt repariert werden muss.


    In dieser Konstellation kann die Situation entstehen, dass sich der VN gar nicht mehr vertragskonform verhalten kann.


    Er muss entweder gegen den Leasingvertrag oder gegen den Versicherungsvertrag verstoßen.

  • 6. UPE-Aufschläge

    Bei UPE-Aufschlägen handelt es sich um Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Diese Aufschläge sind branchenüblich, beispielsweise auf Grund des konkreten Beschaffungsaufwandes oder auf Grund der Lagerhaltung. Der Kfz-Sachverständige hat die Höhe der Ersatzteilpreisaufschläge in seinem Gutachten zu berücksichtigen. Wird das Fahrzeug in Stand gesetzt, werden die UPE-Aufschläge in der Regel ohne weiteres durch den Haftpflichtversicherer bezahlt. Wird jedoch die Reparatur nicht durchgeführt, weil beispielsweise ein Ersatzfahrzeug beschafft wird, ist es wichtig, die im Gutachtenenthaltenen UPE-Aufschläge durchzusetzen, um die vollen Reparaturkosten als Auszahlung für das Ersatzfahrzeug nutzen zu können. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass vielfach die Ersatzteilpreisaufschläge für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich sind und daher auch bei so genannter fiktiver Abrechnung zu erstatten sind.


    Da die Rechtsprechung zu dieser Thematik jedoch nicht einheitlich ist, sollte ein verkehrsrechtlich tätiger Anwalt hinzugezogen werden.

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